Rechtsanwalt (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat,
Fürsprecher und Fürsprech genannt; von germ. rehta, althochdeutsch
reht: „richten“, anawalt: „Gewalt“) ist eine Berufsbezeichnung für einen
juristischen Beistand.
Aufgabe
Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen.
Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit
die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote – z.B. eine zur Neutralität
verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar – bestehen.
Im Rahmen der Beratung wird der Mandant über die Rechtslage, seine Erfolgschancen, die Möglichkeiten einer
Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert.
Jedermann kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In
einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig. Im Zivilprozess
besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleiches gilt bei anderen Verfahrensarten für die höheren Instanzen.
Das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz löste das bis dahin geltende
Rechtsberatungsgesetz ab. Die außergerichtliche Rechtsberatung ist in größerem Umfang für Nicht-Anwälte geöffnet
worden. Für den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen, d.h. vor allem die Vertretung vor Gericht, gilt das
Anwaltsmonopol im Wesentlichen weiterhin.
Zulassung
Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist (in Deutschland) die Befähigung zum Richteramt, also die
Ausbildung zum Volljuristen. Eine Ausnahme gilt nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR als
„Diplomjurist“ als Rechtsanwalt tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwälte arbeiten, auch ohne Volljuristen zu
sein. In der Schweiz müssen die Juristen nach Abschluss des Hochschulstudiums eine Anwaltsprüfung absolvieren,
welche von Kanton zu Kanton verschieden geregelt ist. Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler sowie das Bestehen von
Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachzuweisen. Anwälte müssen durch die Rechtsanwaltskammer,
in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, zugelassen werden und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste
einzutragen. Im Diensteid vor der Rechtsanwaltskammer müssen sich Rechtsanwälte verpflichten, die
verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen (§ 12a [1]
BRAO).
Für Juristen aus dem EU-Ausland, aus einem Vertragsstaat des Europäischen Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz kann die Zulassung nach einer dreijährigen Tätigkeit in Deutschland und im
deutschen Recht erfolgen. Bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht erfolgt sie auf Grund einer speziellen
Eignungsprüfung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland (EuRAG) [2].
Die Zulassung kann von der zuständigen Anwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung
(Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.
Fachanwalt
Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen
verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels „Fachanwalt
für ….“ erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt
es Fachanwaltschaften für: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht,
Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht,
Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transportund
Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder
Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in
seinem Fachgebiet fortgebildet hat.
Die Zahl der Fachanwälte ist auf 32.747 gestiegen. Das sind etwa 22,3% der Anwaltschaft. Die Spezialisierung
verzeichnet zunehmende Tendenz.
Anwaltsnotar
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
und – mit Ausnahmen – in Nordrhein-Westfalen[12] eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3
Abs. 2 Bundesnotarordnung) erhalten. Wird er in einer Angelegenheit als Notar tätig, beurkundet er z.B. einen
Kaufvertrag oder ein Testament, muss er neutral die Interessen aller Beteiligten wahrnehmen und darf in dieser
Sache weder vorher noch hinterher als Rechtsanwalt tätig sein. Er erhält dann auch keine Gebühren als
Rechtsanwalt, sondern die meist geringeren Gebühren als Notar.
In anderen Bundesländern werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt
tätig sein dürfen (so genanntes: „Nur-Notariat“).
Syndikus
Ein Syndikus oder Syndikusanwalt ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist. Wegen der
Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Arbeitgeber darf er diesen nicht vor Gericht vertreten (§ 46 [13]
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)).
Vergütung
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das
am 1. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle
Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis
von Stundensätzen) ist möglich und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers seit 1. Juli 2006 für die
außergerichtliche Tätigkeit sogar die Regel sein. Ein Erfolgshonorar in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis)
dagegen ist – anders als in den USA – in Deutschland grundsätzlich unstatthaft.[14] Davon musste der Gesetzgeber
allerdings bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahme schaffen, dazu hatte ihn das Bundesverfassungsgericht verpflichtet.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht muss eine erfolgsbasierte Vergütung zulässig sein, wenn sie
besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine
Rechte zu verfolgen.[15] Dem trug die Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben
Rechnung.[16] [17] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni
2008 wurde am 16. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt I Nr. 23 auf den Seiten 1000ff veröffentlicht und trat zum 1. Juli
2008 in Kraft. In anderen Fällen bleibt dem Auftraggeber allein die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe sowie
Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Rechtsgrundlagen für den Anwaltsberuf in der Schweiz sind das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)[1] sowie die kantonalen Anwaltsgesetze[2] . Das
BGFA wurde im Rahmen der Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU eingeführt; es regelt einerseits
die Bedingungen für Tätigkeit von ausländischen Rechtsanwälten in der Schweiz und gewährleistet andererseits die
Freizügigkeit von Rechtsanwälten innerhalb der Schweiz.
Die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss
ein kantonales Anwaltspatent erlangt werden. Gemäss BGFA sind dafür ein juristischer Studienabschluss, ein
mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz (12 Monate netto, das heisst mit den üblichen Ferien 13 bis 14
Monate) und eine theoretisch-praktische Fähigkeitsprüfung. Im Kanton Zürich beispielsweise besteht die
Anwaltsprüfung aus einer zehnstündigen schriftlichen Prüfung und einer mehrstündigen mündlichen Prüfung. Für
die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Je nach Tätigkeit ist
auch der Eintrag in das jeweilige kantonale Anwaltsregister beziehungsweise die kantonale Anwaltsliste erforderlich.
Fachanwalt
Seit 2006 vergibt der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) in verschiedenen Rechtsgebieten wie beispielsweise
Arbeitsrecht und Familienrecht Fachanwaltstitel. Voraussetzung dafür ist unter anderem mindestens fünf Jahre
Berufspraxis im entsprechenden Rechtsgebiet.[3] Der erste Kurs für den Fachanwalt Familienrecht fand 2007/2008
statt. Die Fachausbildung dauerte ein Jahr. Der Stoff wurde in mehreren Modulen vermittelt.
Anwaltskanzleien
Die meisten Schweizer Rechtsanwälte sind allein tätig oder bilden mit einigen wenigen anderen Rechtsanwälten eine
Praxisgemeinschaft (Partnerschaft). Gleichzeitig besteht seit Anfang 1990er-Jahre eine Entwicklung hin zu
grösseren und spezialisierten Anwaltskanzleien, speziell auch im Bereich des Wirtschaftsrechts. Nachfolgend eine
Aufzählung der zehn grössten Anwaltskanzleien der Schweiz, wobei alle über eine Niederlassung in Zürich
verfügen[4] :
1. Lenz & Staehelin (145 Rechtsanwälte)
2. Schellenberg Wittmer (102)
3. Homburger (96)
4. Bär & Karrer (93)
5. Vischer (92)
6. Baker & McKenzie (88)
7. Pestalozzi (76)
8. Froriep Renggli (72)
9. Niederer Kraft & Frei (NKF, 72)
10. Walder Wyss & Partner (71)
Die Marktführer im Bereich des Wirtschaftsrechts sind die Kanzleien Lenz & Staehelin, Bär & Karrer, Schellenberg
Wittmer, Homburger und Baker & McKenzie.[5]
Seit 2007 dürfen sich Anwaltskanzleien in den meisten Schweizer Kantonen auch als Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) organisieren. Im Kanton St. Gallen sind diese
Organisationsformen für Anwaltskanzleien ausdrücklich untersagt.
Ein Staatsanwalt (StA) ist ein als solcher ernannter Beamter im höheren Justizdienst bei einer Staatsanwaltschaft
und damit ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwalt kann nur werden, wer als Volljurist die Befähigung zum
Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat; tatsächlich kommen nur durch besonders gute
Examensnoten ausgewiesene Bewerber in Betracht.
Der Staatsanwalt ist zunächst zuständig für das Ermittlungsverfahren, er entscheidet, ob er den Beschuldigten wegen
einer Straftat vor Gericht anklagt, und fungiert nach einer öffentlichen Klage in der Hauptverhandlung als
Anklagevertreter. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als
Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe. Diese Aufgaben sind allerdings in weitem
Umfang auf die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Rechtspfleger übertragen. In besonders wichtigen Fragen
entscheidet der Staatsanwalt als Vollstreckungsdezernent selbst; so obliegt es ihm, den Widerruf der Strafaussetzung
zur Bewährung oder die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bei Gericht zu beantragen.
Die Aufgaben
Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren): Dem
Staatsanwalt obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Das
bedeutet, dass er über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet: Der Staatsanwalt kann das Verfahren
einstellen, Anklage erheben oder Strafbefehl bei Gericht beantragen. Lässt das vorläufige Ermittlungsergebnis noch
keine hinreichende rechtliche Würdigung zu, so kann er anordnen, dass die Polizei weiter ermittelt. Kommt es vor
Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt ein Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde an dieser teil. Er
verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer.
Die tatsächlichen Ermittlungen werden überwiegend durch die Polizei, aber auch durch den Zoll oder die
Steuerfahndung, durchgeführt, zum Teil in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Diese
Behörden haben auf Grund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung wie
Kriminaltechnik, Funk, Dateien und Sammlungen tatsächlich ein erhebliches Übergewicht bei den
Ermittlungsmöglichkeiten.
Wesentliche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen oder Blutentnahmen dürfen
nur auf Anordnung eines Richters, im Falle der so genannten “Gefahr im Verzug” (sc. der Gefahr eines Verlustes des
Beweismittels wegen des zeitlichen Verzuges, der durch die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung
mutmaßlich entstünde) auch auf Anordnung eines Staatsanwaltes durchgeführt werden; hierzu sind
24-Stunden-Bereitschaftsdienste bei den Staatsanwaltschaften eingerichtet. Nach zwei aktuellen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts ist eine – nach der Strafprozessordnung mögliche – Anordnungsbefugnis der Polizei als
Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft ausdrücklich „nachrangig“. Auch kann die Polizei die Vorladung von
Beschuldigten und Zeugen nicht zwangsweise durchsetzen, wenn diese nicht freiwillig zur Vernehmung erscheinen.
Dies steht nur dem Staatsanwalt (und den Gerichten) zu. Das bedeutet in der Praxis, dass polizeilichen Vorladungen
im Ermittlungsverfahren (egal, ob als Beschuldigter oder als Zeuge) keine Folge geleistet werden muss, was vielen
Bürgern nicht bekannt ist. Denn nur der Staatsanwalt ist „Herr des Ermittlungsverfahrens“: In strafprozessualen
Angelegenheiten sind Staatsanwälte der Polizei gegenüber weisungsberechtigt. Die Polizei muss alle
strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mitteilen.